Statuten

§ 1 Der Staatspersonalverband des Kantons Zug ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Er hat seinen Sitz in Zug.

§ 2 Der Verband wahrt die Interessen seiner Mitglieder; insbesondere in den Bereichen Anstellungsverhältnis, Arbeitsbedingungen und Pensionskasse.

§ 3 Der Verband ist konfessionell neutral und politisch offen.

§ 4 Mitglied des Verbands können alle Angestellten des Kantons Zug und seiner Institutionen und Körperschaften werden. Der Vorstand kann weitere Arbeitnehmerkreise zur Aufnahme empfehlen.

§ 5 Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton bzw. seiner Institutionen und Körperschaften;
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
c) Ausschluss;
d) Tod.
e) Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung.

Die Pensionierung führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft.

§ 7 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbands verstösst, kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands und erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.

§ 8 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben die Mitgliederkarte abzugeben.
Für das laufende Kalenderjahr haben sie den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen.

A. Generalversammlung

§ 9 Das oberste Organ des Verbands ist die Generalversammlung.

§ 10 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts des/der PräsidentIn;
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der RechnungsrevisorInnen;
d) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;
e) Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Wahl des/der PräsidentIn und des Vorstands;
h) Wahl der RechnungsrevisorInnen;
i) Wahl der Mitglieder der Rechtsberatungskommission;
j) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
k) Entscheide über die Zugehörigkeit des Verbands zu anderen Organisationen.

Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vor derselben dem Vorstand schriftlich einzureichen, andernfalls darf nur über die Erheblichkeit abgestimmt werden.

§ 11 Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung.

§ 12 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen statt:

a) auf Beschluss des Vorstands;
b) auf schriftliches Verlangen mindestens eines Zehntels aller Mitglieder.

§ 13 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der Stimmenden, sofern die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

B. Vorstand

§ 14 Der Verband wird durch den Vorstand geleitet.

§ 15 Die Mitglieder des Vorstands werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Der Vorstand setzt sich zusammen aus PräsidentIn, VizepräsidentIn, KassierIn, AktuarIn und drei bis acht BeisitzerInnen. Im Vorstand sollen die Direktionen, die Rechtspflege, die Lehrpersonen der kantonalen Schulen sowie die Institutionen und Körperschaften des Kantons angemessen vertreten sein. In Ausnahmefällen kann auch ein Nicht-Verbandsmitglied in den Vorstand gewählt werden.

§ 17 Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

a) Sicherstellung der Verbindung zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen;
b) Ausübung des Mitspracherechts der ArbeitnehmerInnen gegenüber den ArbeitgeberInnen;
c) Vertretung des Verbands nach aussen;
d) Mindestens einmal jährliche Berichterstattung über die Amtsführung;
e) Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Rechtsberatungskommission und der RechnungsrevisorInnen;
f) Ablegung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben.
g) Nomination und Entsendung von Mitgliedern des Verbands, dessen Vorstandes oder anderer geeigneter Personen in Arbeitnehmervertretungen, Vorstände und Stiftungsräte von Pensionskassen und andere Gremien.

Zur Erledigung der notwendigen Geschäfte kann der Vorstand weitere geeignete Personen beiziehen.

§ 18 Der/die PräsidentIn, im Verhinderungsfall der/die VizepräsidentIn zeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien. Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Geschäfte Einzelunterschrift zu erteilen.

§ 19 Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands bedarf es der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn, im Verhinderungsfalle der/die VizepräsidentIn. Ebenfalls gültig ist ein Zirkularbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Vorstandsmitglieder.

C. RevisorInnen

§ 20 Zwei RevisorInnen prüfen die Rechnungen und die Jahresrechnung des Verbands und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

§ 21 Die RevisorInnen werden zusammen mit dem Vorstand auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

D. Rechtsberatungskommission

§ 22 Der Verband erteilt mittels seiner Rechtsberatungskommission seinen Mitgliedern unentgeltlich das Arbeitsverhältnis betreffende Rechtsauskünfte.

§ 23 Die Rechtsberatungskommission besteht aus einem Mitglied des Vorstands und zwei JuristInnen. Das Vorstandsmitglied führt den Vorsitz.

§ 24 Die Mitglieder der Rechtsberatungskommission werden zusammen mit dem Vorstand auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 25 Der Verband übernimmt keine Anwalts- und Verfahrenskosten.

§ 26 Die Einnahmen des Vereins bestehen namentlich aus:

a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
b) den Jahresbeiträgen der pensionierten Mitglieder;
c) dem Beitrag des Regierungsrats.

§ 27 Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die pensionierten Mitglieder bezahlen die Hälfte des jeweiligen Jahresbeitrags. Vorstandsmitglieder, RechnungsrevisorInnen und die Mitglieder der Rechtsberatungskommission sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit.

§ 28 Die Vereinsmittel werden verwendet für:

a) die ordentlichen Verwaltungskosten;
b) die Entschädigungen an Vorstandsmitglieder und weitere im Interesse des Verbands tätige Personen;
c) den Jahresbeitrag an den Zentralverband Öffentliches Personal Schweiz;
d) den Jahresbeitrag an die Angestelltenvereinigung Region Zug;
e) die durch den Vorstand oder die Generalversammlung beschlossenen Ausgaben.

§ 29 Für die Verpflichtungen des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

§ 30 Statutenrevisionen werden durch die Generalversammlung beschlossen. Notwendig ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder.

§ 31 Die Auflösung des Verbands kann von der Generalversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr.

§ 32 Vorstehende Statuten wurden genehmigt an der ordentlichen Generalversammlung vom 22. März 2002 (Ergänzungen an der ordentlichen Generalversammlung vom 14. März 2014 und vom 6. Mai 2021).

Namens der Generalversammlung

Die PräsidentinDie Aktuarin